Ratgeber · Luxemburg

Eine Anlage zur industriellen Radiographie genehmigen lassen

Eine Anlage zur industriellen Radiographie fällt in Luxemburg unter Klasse II, außer wenn sie in einer dafür vorgesehenen Kabine betrieben wird. Hier stehen Verfahren, Fristen und die daraus folgenden Pflichten.

Geprüft am 18.10.2026 auf den amtlichen Portalen.

1. Welche Klasse?

Betriebe, die radioaktive Quellen oder Geräte mit ionisierender Strahlung besitzen, werden in vier Klassen eingeteilt. Die industrielle Radiographie gehört zur Klasse II, ausgenommen Betriebe, die Geräte in einer dafür bestimmten Kabine betreiben. Quelle: Portail Santé, Klassen.

Klasse II umfasst auch Röntgengeräte, deren Elemente unter einer Potentialdifferenz von mehr als 300 kV arbeiten. Fallen mehrere Klassen zusammen, gilt die höchste. Quelle: Guichet.lu.

2. Wer erteilt die Genehmigung?

Für Klasse II wird der Antrag beim Gesundheitsminister gestellt; die administrative Bearbeitung erfolgt durch den Direktor für Gesundheit. Für Klasse III wird der Antrag bei der Gesundheitsdirektion gestellt. Klasse IV braucht keine Genehmigung, aber eine Meldung an die Gesundheitsdirektion mindestens 15 Tage vor der Aufnahme. Quelle: Portail Santé, Genehmigung.

Genehmigungen werden befristet erteilt, mindestens für ein Jahr und höchstens für zehn Jahre.

3. Inhalt des Antrags

Der Antrag beschreibt den Betrieb, Art und Intensität der Strahlung, die Geräte und Räume, die vorherige Risikoanalyse, die Schutzmaßnahmen, den Verbleib ausgedienter Quellen sowie Namen und Strahlenschutzqualifikation der beauftragten Person. Quelle: Guichet.lu, Unterlagen.

Der Plan muss auch Räume im Umkreis von 20 Metern um den Quellenraum und deren Nutzung ausweisen.

4. Abnahme und die drei Wochen

Eine Genehmigung allein genügt nicht. Die Praxis darf erst aufgenommen werden, nachdem der Betrieb eine Abnahme der Quellen und Anlagen veranlasst und die Gesundheitsdirektion innerhalb von höchstens drei Wochen über die Konformität informiert hat. Die Kosten trägt der Betrieb. Quelle: Portail Santé, Nutzungsbedingungen.

Die Abnahme prüft die Umschließung der Quellen, die Raumgestaltung sowie Sicherheits- und Warneinrichtungen.

5. Strahlenschutzbeauftragter und Sachverständiger

Betriebe der Klassen I bis III ziehen einen Sachverständigen für Strahlenschutz oder unter bestimmten Bedingungen einen Strahlenschutzbeauftragten hinzu: für die Prüfung von Schutzvorrichtungen und Messgeräten, die kritische Prüfung der Pläne, die Abnahme, die wiederkehrende Prüfung der Schutzmaßnahmen und die Kalibrierung.

Bei geringem Risiko in Klasse III ist das nicht erforderlich; die Gesundheitsdirektion veröffentlicht dann allgemeine Hinweise.

6. Jahresgebühr

Die Gebühr ist bis zum 1. Juni jedes Jahres fällig: 500 Euro für Klasse II, 1 000 Euro für Klasse I und 200 Euro für Klasse III. Zahlung per Überweisung an die Steuer- und Domänenverwaltung. Quelle: Guichet.lu, Kosten.

Die Genehmigung erlischt unter anderem, wenn die Gebühr nicht bezahlt wird.

7. Fristen

Das Verfahren dauert je nach Fall einige Wochen bis mehrere Monate. Der Antrag geht an Gemeinden im Umkreis von 200 Metern, wird 15 Tage ausgelegt und innerhalb von 45 Tagen nach Eingang an die Gesundheitsdirektion zurückgeleitet; der Minister legt die Bedingungen anschließend innerhalb von 15 Tagen fest.

8. Kontakt

Division de la radioprotection
6B, rue Nicolas-Ernest Barblé
L-1210 Luxembourg
+352 247 85678
[email protected]

Quelle: Portail Santé, Strahlenschutz

Diese Seite fasst öffentliche Quellen zum genannten Datum zusammen. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt weder das Gesetz vom 28. Mai 2019 über den Strahlenschutz noch die Bedingungen Ihrer Genehmigung.